Auf Bitte der Gemeinde Lem-werder referierte der Geschäfts-führer der Verkehrswacht Weser-marsch aktuell bei einer Bürger-versammlung im Rathaus Lemwer-der zum Thema "Radfahr-Novelle der StVO" - die PDF-Fassung der Präsentation finden Sie hier...
Bußgeldänderungen Oktober 2017 - Handy am Steuer jetzt teuer?
Neuer Bußgeldkatalog und Punkteregelungen in Flensburg
Neuerungen ab 1. Mai 2014
Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 geändert.
Warum wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung geändert?
Die Änderungen in der BKatV stellen Folgeänderungen zur Ausweitung des Verwarnungsverfahrens im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems (VZR-Reform) dar. Die gesetzlichen Regelungen zur VZR-Reform sind ebenfalls am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.
Welche Neuerungen sind mit der Änderung verbunden?
1. Anpassung an die neue Verwarnungsgeldober-grenze sowie Eintragungsgrenze
Als Folge der Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze von 35 Euro auf 55 Euro sowie der Anhebung der Grenze für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister von 40 Euro auf 60 Euro wurden einige Bußgeldregelsätze an diese neuen Grenzen angepasst. Das betrifft die Regelsätze nachfolgend aufgeführter Tatbestände, die durch die VZR-Reform ansonsten unterhalb der neuen Eintragungsgrenze von 60 Euro liegen würden. Diese wurden von 40 Euro auf 60 Euro bzw. die qualifizierenden Tatbestände (Behinderung, Gefährdung) von 50 Euro auf 60, 65 oder 70 Euro angehoben, so dass sie angesichts der neuen Eintragungsgrenze weiterhin erfasst werden können:
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Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
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Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen (Nr. 11.2.2 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
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Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken an unübersichtlichen Stellen (Nr. 51b.3 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
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Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Nr. 53.1 BKat) - von 50 Euro auf 65 Euro,
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Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Nr. 66 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
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falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Nr. 76 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
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rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nrn. 92.1, 93, 95.1 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro, bei Gefährdung (Nrn. 92.2, 95.2 BKat) von 50 Euro auf 70 Euro,
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Missachtung der Kindersicherungspflicht – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 99.1 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 99.2 BKat),
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Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1, 102.2.1, 201 BKat) von 50 Euro auf 60 Euro,
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Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Nr. 104 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
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Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
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Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123 BKat)– von 40 Euro auf 60 Euro,
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Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
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Rotlichtverstoß eines Radfahrers (bisher Nr. 132 BKat, künftig Nr. 132a BKat) – von 45 auf 60 Euro,
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Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Nr. 150 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
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Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich– je Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nrn. 151.1, 157.3 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 151.2 BKat),
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verbotswidrig im Tunnel gewendet (Nr. 159b BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
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Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Nr. 164 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
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Verstoß gegen Auflagen - je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 166 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 233 BKat),
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Fahren ohne Zulassung (Nr. 175 BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro,
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Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Nrn. 186.1.3, 186.2.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
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Missachtung Betriebsverbot bei Kfz – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 187a BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 253 BKat),
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Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Nr. 192 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
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gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Nr. 195 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
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Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Nr. 212 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
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Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Nr. 217 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
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Handyverbot (Nr. 246.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
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Fahren ohne Begleitung als 17jähriger Kfz-Führer (Nr. 251a BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro.
2. Kompensation für Punktewegfall
Entsprechend der Zielsetzung des neuen Fahreignungs-Bewertungs-systems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, wird auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Ver-kehrssicherheit haben, verzichtet. Daher werden nicht als verkehrs-sicherheitsrelevant eingestufte Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr im neuen Fahreignungsregister (FAER) registriert. Bei einigen dieser Verkehrsverstöße wurde in der Ver-gangenheit die Bemessung der Geldbuße jedoch unter Berücksicht-igung der Tatsache vorgenommen, dass für den Verstoß auch ein Punkteeintrag stattfand. Nachdem nunmehr auf einen solchen Ein-trag verzichtet wird, war es deshalb erforderlich, für die betreffenden Tatbestände eine kompensatorische Neubewertung vorzunehmen. Dabei musste auch der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus dem Verstoß zieht, berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sind folgende Anhebungen erfolgt:
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Sonn- und Feiertagsfahrverbot - für Fahrzeugführer von 75 Euro auf 120 Euro (Nr. 119 BKat), für Halter von 380 Euro auf 570 Euro (Nr. 120 BKat),
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Ferienreise-Verordnung - für Fahrzeugführer von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 239 BKat), für Halter von 100 Euro auf 150 Euro (Nr. 240 BKat),
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Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Nr. 153 BKat) - von 40 Euro auf 80 Euro,
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fehlendes Kennzeichen (Nr. 179a BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
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Kennzeichen abgedeckt - Glas, Folien usw. (Nr. 179b BKat) – von 50 Euro auf 65 Euro,
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Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Nr. 190 BKat) – von 50 Euro auf 100 Euro.