aktuelle Vereinssatzung

Satzung der Verkehrswacht Wesermarsch e. V.

 

 

vom 7. Juni 1988

in der Fassung gemäß Satzungsänderung vom 14. April 2015,

Stand (22. Mai 2015)

 

 

§ 1      

Name, Sitz, Gerichtsstand, Eintragung, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Verkehrswacht Wesermarsch e. V.“. Er hat seinen Sitz in Brake/Unterweser. Er wurde am 2. Juni 1953 gegründet und ist unter Nr. VR 262 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brake am 24. September 1953 eingetragen worden. 

(2) Gerichtsstand ist Brake.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Räumlicher Wirkungsbereich der Verkehrswacht ist der Landkreis Wesermarsch.


§ 2 

Zweck, Ziele und Aufgaben

 

Präambel

 

Die Verkehrswacht verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Verkehrswacht ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Verkehrswacht dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Verkehrswacht.

 

(1) Die Verkehrswacht will

a) das Verkehrsverhalten und die Einstellungen der Verkehrsteilnehmer beeinflussen, um Unfälle im Straßenverkehr mit den damit verbundenen persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden;

b) im vorstehenden Sinne die die Verkehrssicherheit berührenden Interessen der Verkehrsteilnehmer vertreten und, wo möglich, zu gemeinsamer, gemeinnütziger Arbeit zusammenfassen

c) schwerpunktmäßig die Belange der Jugend im Bereich der Verkehrserziehung und Unfallverhütung pflegen und fördern und bei ihrer Arbeit Belange des Umweltschutzes einbeziehen. 

(2) Um die Ziele der Ziffer (1) zu erreichen, hält die Verkehrswacht Angebote für

a) den Bereich der Bildung und Fortbildung (Verkehrserziehung)

b) den Bereich der Verkehrsaufklärung

sowie personelle und materielle Dienstleistungen bereit.

 

§ 3

Verhältnis zur „Deutschen Verkehrswacht e. V.“ und zur „Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V.“

(1) Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen im gesamten Bundesgebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht die für verbind-lich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrs-wacht e. V. bzw. der Landesverkehrswacht Niedersachsen gemäß ihrer Satzung beziehen.

(2) Die Verkehrswacht soll Mitglied der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. sein. Die Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. berührt die rechtliche Selbständigkeit und Vereinsautonomie der Verkehrswacht nicht.

 

§ 4 

Gemeinnützigkeit

(1) Die Verkehrswacht arbeitet ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung. Ein Gewinn wird nicht angestrebt. 

(2) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Die Aufnahme vollzieht der Vorstand der Verkehrswacht.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Das Ehrenmitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit beenden. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei nicht erfolgter Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.

(5) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gröblich gegen den Zweck der Verkehrswacht verstoßen, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst ein Verhalten zeigen, das geeignet ist, das Ansehen der Verkehrswacht in der Öffentlichkeit zu schädigen.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach deren Zugang die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 6 

Beiträge

Mitglieder zahlen an die Verkehrswacht einen Beitrag, ausgenommen Mitglieder nach § 5 (3). Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist und geändert werden kann. 

 

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

§ 8 

Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt und zwar möglichst innerhalb der ersten Monate des Geschäftsjahres.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Textform mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen ein. 

(3) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

(4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/4  der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(5) Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen schriftlich gestellt und eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen sein.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. 

(7) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 9 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben:

(1) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes der Jahresrechnung,

(2) Beschluss der Beitragsordnung und Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung,

(3) Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung,

(4) Entlastung des Vorstandes,

(5) Wahl des Vorstandes,

(6) Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge,

(7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

(8) Beschlussfassung über die Auflösung der Verkehrswacht.

 

§ 10 

Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden[1]
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)  dem Geschäftsführer

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es kann durch Zuruf gewählt werden.

(3) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Verkehrswacht gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind damit Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend ist.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen.


§ 11 

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.

(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse über durchgeführte Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.


§ 12 

Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, dessen Mitgliederzahl unbeschränkt ist.
Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
Zu den Mitgliedern des Beirates sollen Persönlichkeiten berufen werden, die am Straßenverkehr durch ihre Stellung im privaten oder öffentlichen Leben besonders interessiert sind und von denen eine Förderung des Verkehrswachtgedankens zu erwarten ist.
Die Mitglieder des Beirats haben nur beratende Stimme.
 

Über die Zuziehung des Beirats entscheidet der Vorstand.

 

§ 13

Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die Mitglieder der Verkehrswacht sein müssen, auf die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung. Der Vorstand der Verkehrswacht hat dazu den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und notwendige Auskünfte zu erteilen. 

(3) Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.


§ 14 

Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird oder der Vorstand sie beantragt.

(2) Bei Auflösung der Verkehrswacht oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist ihr Vermögen zugunsten der Verkehrssicherheitsarbeit der Landesverkehrswacht Niedersachsen e. V. zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 7. Juni 1988 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Juni 1988 in Kraft.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. April 2015 sind §2 sowie § 8 der Satzung ergänzt bzw. geändert worden. Die anderen Satzungsregelungen sind unverändert geblieben.

 

Der Inhalt der Satzung entspricht dem heutigen Stand.


 

 

Friedhelm Pille                                         Klaus Lücke

Vorsitzender                                            Geschäftsführer

 

[1]Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier sowie im Folgenden ausschließlich 
  die maskuline Bezeichnung verwendet
Satzung Vekehrswacht Wesermarsch 2015
Satzung der Verkehrswacht Wesermarsch_05[...]
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